In Deutschland liegt das Schutzalter für sexuelle Handlungen grundsätzlich bei 14 Jahren. Das bedeutet: Sexuelle Handlungen mit Personen unter 14 Jahren sind immer strafbar (§ 176 StGB)... [mehr]
Ja, Minderjährige können eine Beschwerde im Sinne des Verwaltungsverfahrenses (VwVfG) einreichen. Allerdings müssen sie in der Regel durch ihre gesetzlichen Vertreter, wie Eltern oder Erziehungsberechtigte, vertreten werden, da sie oft nicht die volle Geschäftsfähigkeit besitzen. In bestimmten Fällen, wie bei einem eigenen Rechtsschutzinteresse, können sie jedoch auch selbst aktiv werden. Es ist ratsam, sich im konkreten Fall rechtlich beraten zu lassen.
In Deutschland liegt das Schutzalter für sexuelle Handlungen grundsätzlich bei 14 Jahren. Das bedeutet: Sexuelle Handlungen mit Personen unter 14 Jahren sind immer strafbar (§ 176 StGB)... [mehr]