Wie definiert der Gesetzgeber Deliktsfähigkeit?

Antwort

Deliktsfähigkeit bezeichnet im deutschen Recht die Fähigkeit einer Person, für unerlaubte Handlungen (Delikte) zivilrechtlich verantwortlich gemacht zu werden. Die gesetzlichen Regelungen zur Deliktsfähigkeit finden sich in den §§ 827 und 828 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). - **§ 827 BGB**: Dieser Paragraph regelt die Deliktsunfähigkeit aufgrund von Bewusstseinsstörungen oder krankhafter Störungen der Geistestätigkeit. Personen, die sich in einem solchen Zustand befinden, sind nicht deliktsfähig. - **§ 828 BGB**: Hier wird die Deliktsfähigkeit nach dem Alter gestaffelt: - Kinder unter sieben Jahren sind generell deliktsunfähig (§ 828 Abs. 1 BGB). - Kinder zwischen sieben und zehn Jahren sind bei Unfällen im Straßenverkehr deliktsunfähig, es sei denn, die Handlung wurde vorsätzlich begangen (§ 828 Abs. 2 BGB). - Minderjährige zwischen sieben und 18 Jahren sind bedingt deliktsfähig. Ihre Verantwortlichkeit hängt davon ab, ob sie die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht haben (§ 828 Abs. 3 BGB). Diese Regelungen sollen sicherstellen, dass nur Personen für ihre Handlungen haftbar gemacht werden, die die Konsequenzen ihres Handelns auch tatsächlich verstehen und einschätzen können.

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