Ja, GEMA-Forderungen können grundsätzlich vererbt werden. Das betrifft sowohl Ansprüche, die ein Urheber oder Rechteinhaber gegenüber der GEMA hat (z.B. ausstehende Tantiemen), als... [mehr]
Wenn ein Erbe nicht ausgeschlagen wird, haften die Erben grundsätzlich für die Schulden des Verstorbenen. In Deutschland können Gläubiger auf die Erben zurückgreifen, solange die Forderungen nicht verjährt sind. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt gemäß § 195 BGB drei Jahre und beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Es gibt jedoch auch längere Verjährungsfristen für bestimmte Ansprüche, wie z.B. 10 Jahre für rechtskräftig festgestellte Ansprüche (§ 197 BGB) oder 30 Jahre für Ansprüche aus vollstreckbaren Titeln (§ 197 BGB). Es ist wichtig, dass Erben sich über die Haftung und mögliche Verjährungsfristen informieren und gegebenenfalls rechtlichen Rat einholen, um ihre Rechte und Pflichten zu verstehen.
Ja, GEMA-Forderungen können grundsätzlich vererbt werden. Das betrifft sowohl Ansprüche, die ein Urheber oder Rechteinhaber gegenüber der GEMA hat (z.B. ausstehende Tantiemen), als... [mehr]
Um den Nachlass einer verstorbenen Person kümmert sich in der Regel der sogenannte Erbe oder die Erbengemeinschaft. Wer genau zuständig ist, hängt davon ab, ob ein Testament oder ein Er... [mehr]