Hat das Bundesverfassungsgericht das Abhören von Ausländern im Ausland untersagt?

Antwort

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 19. Mai 2020 (Az. 1 BvR 2835/17) entschieden, dass das Bundesnachrichtendienst-Gesetz (BND-Gesetz) in Teilen verfassungswidrig ist. Konkret ging es um die strategische Fernmeldeaufklärung des BND im Ausland, also das Abhören von Ausländern außerhalb Deutschlands. Das Gericht stellte klar, dass auch Ausländer im Ausland durch das Grundgesetz, insbesondere durch das Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG), geschützt sind. Das bedeutet jedoch nicht, dass das Abhören generell untersagt wurde. Vielmehr hat das Gericht festgestellt, dass die damaligen gesetzlichen Regelungen nicht ausreichend waren, um die Grundrechte zu schützen. Es forderte strengere Vorgaben, insbesondere hinsichtlich Transparenz, Kontrolle und Rechtsschutz. Das Abhören von Ausländern im Ausland ist also nicht grundsätzlich verboten, aber es muss durch klare, verhältnismäßige und rechtsstaatliche Regelungen begrenzt und kontrolliert werden. Der Gesetzgeber wurde verpflichtet, das BND-Gesetz entsprechend zu überarbeiten. Weitere Informationen findest du direkt beim [Bundesverfassungsgericht](https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/bvg20-034.html).

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