Gilt das Beurkundungserfordernis des § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB auch für gemischte Verträge mit Grundstückstransaktionen?

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Ja, das Beurkundungserfordernis des § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB erfasst auch einen „gemischten Vertrag“, der eine Grundstückseigentumstransaktion beinhaltet. Nach dieser Vorschrift müssen Verträge, die einen Eigentumsübergang an einem Grundstück zum Gegenstand haben, notariell beurkundet werden. Wenn ein Vertrag sowohl Grundstücksrechte als auch andere vertragliche Elemente enthält, bleibt die Beurkundungspflicht für den Teil des Vertrages, der den Grundstücksübergang betrifft, bestehen. Das bedeutet, dass der gesamte Vertrag notariell beurkundet werden muss, um die Wirksamkeit der Grundstückstransaktion sicherzustellen.

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