Ist es im deutschen Strafrecht üblich, einen Betrug zulasten eines Verschollenen zu prüfen?

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Im deutschen Strafrecht ist es grundsätzlich möglich, einen Betrug zulasten eines Verschollenen zu prüfen. Der Betrug (§ 263 StGB) setzt voraus, dass jemand durch Täuschung einen anderen zu einem Verhalten verleitet, das zu einem Vermögensschaden führt. Bei einem Verschollenen kann es jedoch komplizierter sein, da die rechtlichen Rahmenbedingungen und die Beweislage eine Rolle spielen. Es muss geklärt werden, ob der Verschollene tatsächlich geschädigt wurde und ob die Voraussetzungen für einen Betrug vorliegen. In der Praxis wird oft auch die Frage der Vertretung des Verschollenen relevant, insbesondere wenn es um die Durchsetzung von Ansprüchen geht.

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