Ungleichbehandlungen im Stellenbesetzungsverfahren können gemäß den §§ 5 und 8 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) in bestimmten Fällen erlaubt sein. Die bei... [mehr]
Die Aussage bedeutet, dass der Betriebs- oder Personalrat nicht als zuständige Stelle im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) oder des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) betrachtet wird. Im Kontext des AGG bezieht sich § 13 Abs. 1 Satz 1 auf die Stellen, die für die Durchsetzung von Gleichbehandlungsansprüchen zuständig sind, während § 84 Abs. 1 Satz 1 BetrVG die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats in bestimmten Angelegenheiten regelt. Da der Betriebs- oder Personalrat nicht zu diesen zuständigen Stellen gehört, bedeutet dies, dass er nicht die rechtliche Autorität hat, in diesen spezifischen Angelegenheiten Entscheidungen zu treffen oder Ansprüche durchzusetzen. Stattdessen sind andere Stellen, wie beispielsweise die Gerichte oder die Antidiskriminierungsstelle, für die Durchsetzung der Rechte im Rahmen des AGG zuständig.
Ungleichbehandlungen im Stellenbesetzungsverfahren können gemäß den §§ 5 und 8 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) in bestimmten Fällen erlaubt sein. Die bei... [mehr]
Ja, die Dokumentation von erbrachter Arbeitsleistung kann mitbestimmungspflichtig im Betriebsrat sein. Nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht, wenn es... [mehr]
Der Betriebsrat ist nicht gesetzlich verpflichtet, einem ehemaligen Arbeitnehmer bei Fragen zum Arbeitszeugnis zu helfen. Allerdings kann der Betriebsrat Unterstützung anbieten, insbesondere wenn... [mehr]
Ein Betriebsrat hat nicht die Befugnis, einen Tarifvertrag abzuschließen. Tarifverträge werden in der Regel zwischen Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften ausgehandelt. Der Betriebsr... [mehr]