Im Falle einer Benachteiligungsklage profitiert der abgelehnte Bewerber von der Beweislastumkehr des § 22 AGG?

Antwort

Im Falle einer Benachteiligungsklage profitiert der abgelehnte Bewerber von der Beweislastumkehr des § 22 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz).

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