Ungleichbehandlungen im Stellenbesetzungsverfahren können gemäß den §§ 5 und 8 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) in bestimmten Fällen erlaubt sein. Die bei... [mehr]
Im Falle einer Benachteiligungsklage profitiert der abgelehnte Bewerber von der Beweislastumkehr des § 22 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz).
Ungleichbehandlungen im Stellenbesetzungsverfahren können gemäß den §§ 5 und 8 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) in bestimmten Fällen erlaubt sein. Die bei... [mehr]