Beispiel zu Absatz fünf, Artikel 7 Grundgesetz.

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Artikel 7 Absatz 5 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland besagt, dass der Religionsunterricht an öffentlichen Schulen in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der jeweiligen Religionsgemeinschaft erteilt wird. Ein passendes Beispiel hierfür wäre der Religionsunterricht an einer öffentlichen Schule, der von einer katholischen oder evangelischen Kirche organisiert wird. In diesem Unterricht werden die Inhalte und Werte der jeweiligen Glaubensgemeinschaft vermittelt, wobei die Schule sicherstellt, dass die Lehrinhalte den Vorgaben der Kirche entsprechen und die Schüler die Möglichkeit haben, sich mit den religiösen Lehren auseinanderzusetzen.

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