Ein bayerischer Beamter kann in der Regel mit Vollendung des 67. Lebensjahres in den Ruhestand gehen (§ 24 Bayerisches Beamtengesetz – BayBG). Es gibt jedoch Ausnahmen: - **Auf Antrag** is... [mehr]
Beamte müssen einen Übergriff in der Regel unverzüglich ihrem Dienstvorgesetzten melden. Die genaue Vorgehensweise ist in den jeweiligen Dienstvorschriften oder internen Richtlinien der Behörde geregelt. Oft gibt es dafür spezielle Meldeformulare oder digitale Meldewege. Zusätzlich kann es erforderlich sein, eine Strafanzeige bei der Polizei zu erstatten, insbesondere wenn es sich um eine Straftat handelt (z. B. Körperverletzung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte). Zusammengefasst: 1. **Unverzügliche Meldung an den Dienstvorgesetzten** (mündlich und/oder schriftlich) 2. **Dokumentation des Vorfalls** nach den Vorgaben der Behörde 3. **Gegebenenfalls Anzeige bei der Polizei** erstatten Die genauen Abläufe können je nach Bundesland, Behörde und Art des Übergriffs variieren. Es empfiehlt sich, die jeweiligen Dienstanweisungen oder den Personalrat zu konsultieren.
Ein bayerischer Beamter kann in der Regel mit Vollendung des 67. Lebensjahres in den Ruhestand gehen (§ 24 Bayerisches Beamtengesetz – BayBG). Es gibt jedoch Ausnahmen: - **Auf Antrag** is... [mehr]