Nenne drei Arten der Unterbringung im Sinne einer Rechtsklausur.

Antwort

Drei Arten der Unterbringung im rechtlichen Sinne sind: 1. **Freiheitsentziehende Unterbringung**: Dies bezieht sich auf die Unterbringung Person gegen ihren Willen in einer geschlossenen Einrichtung, wie z.B. in einer psychiatrischen Klinik oder einem Gefängnis. Diese Maßnahme erfordert in der Regel eine richterliche Anordnung. 2. **Betreute Unterbringung**: Hierbei handelt es sich um die Unterbringung einer Person in einer Einrichtung, in der sie betreut und unterstützt wird, z.B. in einem Pflegeheim oder einer betreuten Wohngemeinschaft. Diese Form der Unterbringung kann freiwillig oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung erfolgen. 3. **Vorläufige Unterbringung**: Diese Art der Unterbringung erfolgt in dringenden Fällen, wenn eine sofortige Gefahr für die Person selbst oder andere besteht. Sie kann z.B. durch die Polizei oder einen Notarzt angeordnet werden und bedarf einer nachträglichen richterlichen Bestätigung. Diese Kategorien können je nach Rechtsordnung und spezifischem Kontext variieren.

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