Was besagt Art. 221 ZPO Schweiz?

Antwort

Art. 221 der Schweizer Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Zuständigkeit der Gerichte in Zivilverfahren. Er behandelt insbesondere die örtliche Zuständigkeit und die Möglichkeit, dass Parteien in bestimmten Fällen von der allgemeinen Zuständigkeit abweichen können. Für die genaue Formulierung und Details ist es empfehlenswert, die offizielle Quelle oder die Zivilprozessordnung selbst zu konsultieren.

Kategorie: Recht Tags: ZPO Schweiz Artikel
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