In der Schweiz ist **Sterbehilfe im Sinn von „assistiertem Suizid“** unter bestimmten Bedingungen **möglich**, auch für ausländische Personen. **„Aktive Tötung au...
In der Schweiz hat der Arbeitgeber grundsätzlich kein Recht, den Arbeitnehmer ohne Weiter zu Hause zu besuchen oder ständig anzurufen, wenn dieser krank ist. Das Recht auf Privatsphäre und der Schutz der persönlichen Integrität des Arbeitnehmers sind wichtige Grundsätze, die auch während einer Krankheitsphase gelten. Allerdings hat der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse daran, die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers zu überprüfen. Dies kann er in der Regel durch die Vorlage eines ärztlichen Attests tun. In Ausnahmefällen und bei begründetem Verdacht auf Missbrauch kann der Arbeitgeber auch weitere Maßnahmen ergreifen, wie z.B. die Beauftragung eines Vertrauensarztes. Es ist wichtig, dass solche Maßnahmen verhältnismäßig und respektvoll durchgeführt werden, um die Rechte des Arbeitnehmers nicht zu verletzen.
In der Schweiz ist **Sterbehilfe im Sinn von „assistiertem Suizid“** unter bestimmten Bedingungen **möglich**, auch für ausländische Personen. **„Aktive Tötung au...
Ja, die Abkürzung **ff.** für „fortfolgende“ ist in der Schweiz bei der Zitierung von Gesetzesartikeln korrekt und üblich. Sie wird verwendet, um auszudrücken, dass sic...
Wenn dein Arbeitgeber dir kein Arbeitszeugnis ausstellt, hast du grundsätzlich einen rechtlichen Anspruch darauf. In Deutschland ist der Arbeitgeber nach § 109 Gewerbeordnung (GewO) verpflic...
Ein Übungsleitervertrag nach deutschem Recht wird in der Schweiz grundsätzlich **nicht automatisch** anerkannt. Die Schweiz hat ein eigenes Arbeitsrecht, das sich in vielen Punkten vom deuts...