Im Prozesskostenhilfeverfahren hat der Antragsgegner grundsätzlich keinen Anspruch auf Kostenersatz, da Prozesskostenhilfe dazu dient, die Kosten für denjenigen zu decken, der finanziell nicht in der Lage ist, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen. Es gibt jedoch einige Ausnahmen, unter denen der Antragsgegner Kosten erstattet bekommen kann: 1. **Unbegründeter Antrag auf Prozesskostenhilfe**: Wenn der Antrag auf Prozesskostenhilfe des Antragstellers abgelehnt wird, kann der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens geltend machen. 2. **Missbrauch von Prozesskostenhilfe**: Wenn der Antragsteller die Prozesskostenhilfe missbräuchlich in Anspruch nimmt, etwa durch falsche Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen, kann der Antragsgegner ebenfalls einen Anspruch auf Kostenersatz haben. 3. **Verfahrensausgang**: In bestimmten Fällen, wenn der Antragsteller den Prozess verliert und die Kosten des Verfahrens nicht durch die Prozesskostenhilfe abgedeckt sind, kann der Antragsgegner die Kosten geltend machen. Es ist wichtig, die genauen gesetzlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung zu beachten, da die Voraussetzungen je nach Einzelfall variieren können.