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Anlage 14 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) in Deutschland bezieht sich auf die Anforderungen an die Strahlenschutzanweisung. Diese Anweisung ist ein Dokument, das in Betrieben und Einrichtungen, in denen mit ionisierender Strahlung umgegangen wird, erstellt und befolgt werden muss. Sie enthält Regelungen und Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten und der Umwelt vor den Gefahren durch ionisierende Strahlung. Die Strahlenschutzanweisung muss unter anderem folgende Punkte umfassen: 1. **Zweck und Anwendungsbereich**: Beschreibung der Tätigkeiten, bei denen Strahlung auftritt. 2. **Verantwortlichkeiten**: Festlegung der Verantwortlichkeiten der Strahlenschutzbeauftragten und anderer Personen. 3. **Strahlenschutzmaßnahmen**: Konkrete Maßnahmen zum Schutz vor Strahlung, wie z.B. Abschirmungen, Arbeitsmethoden und persönliche Schutzausrüstung. 4. **Überwachung und Kontrolle**: Regelungen zur Überwachung der Strahlung und zur Kontrolle der Einhaltung der Strahlenschutzmaßnahmen. 5. **Verhalten im Notfall**: Anweisungen für das Verhalten bei Strahlenunfällen oder anderen Notfällen. Für detaillierte Informationen und den genauen Wortlaut der Anlage 14 der StrlSchV kann die aktuelle Version der Strahlenschutzverordnung eingesehen werden, die auf der Website des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) verfügbar ist: [BMU - Strahlenschutzverordnung](https://www.bmu.de/gesetz/strahlenschutzverordnung-strlschv/).
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