Mache ich mich strafbar, wenn ich das Angebot eines Handwerkers ohne dessen Einverständnis an einen anderen Handwerker weitergebe?

Antwort

Das bloße Weitergeben eines Angebots eines Handwerkers an einen anderen Handwerker ist in der Regel nicht strafbar. Strafbar wäre es nur, wenn dabei besondere Umstände vorliegen, zum Beispiel: - Das Angebot enthält Geschäftsgeheimnisse und du gibst es gezielt weiter, um dem ursprünglichen Handwerker zu schaden oder einem anderen einen Vorteil zu verschaffen (§ 17 UWG – Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen). - Du hast dich vertraglich zur Geheimhaltung verpflichtet und verstößt gegen diese Vereinbarung. In den meisten Fällen ist ein Angebot jedoch kein schützenswertes Geschäftsgeheimnis, sondern ein übliches Dokument im Geschäftsverkehr. Dennoch kann das Weitergeben als unhöflich oder unfair angesehen werden und das Vertrauensverhältnis zum Handwerker belasten. Fazit: Strafbar ist das Weitergeben in der Regel nicht, solange keine besonderen Geheimhaltungsabsprachen oder schutzwürdigen Geschäftsgeheimnisse betroffen sind. Es kann aber zivilrechtliche oder vertragsrechtliche Konsequenzen haben, wenn eine Geheimhaltung vereinbart wurde.

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