In einem Insolvenzverfahren ist es üblich, dass der Insolvenzverwalter die Gläubiger auffordert, ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden. Nach der Anmeldung prüft der Insolvenzverwalter die Forderungen und gibt eine Stellungnahme ab (Anerkennung oder Widerspruch). Ein „Angebot“ im eigentlichen Sinne gibt es in diesem Zusammenhang normalerweise nicht. Falls du mit „Angebot“ meinst, dass der Insolvenzverwalter einen bestimmten Prozentsatz (Quote) auf die angemeldete Forderung anbietet, so ist das in der Regel das Ergebnis des Insolvenzverfahrens und hängt von der vorhandenen Insolvenzmasse ab. Die Quote wird meist erst am Ende des Verfahrens festgelegt und an die Gläubiger ausgezahlt. Wenn du das erste Angebot (z.B. einen Vergleichsvorschlag oder eine Quote) ablehnst, gibt es in der Regel **kein automatisches zweites Angebot**. Es kann aber sein, dass im Rahmen von Vergleichsverhandlungen oder bei einer außergerichtlichen Einigung weitere Angebote gemacht werden – das ist jedoch nicht die Regel und hängt vom Einzelfall ab. **Wichtig:** - Die Anmeldung deiner Forderung ist keine Annahme eines Angebots, sondern die Geltendmachung deines Anspruchs im Insolvenzverfahren. - Die Auszahlung an die Gläubiger erfolgt nach Abschluss des Verfahrens entsprechend der festgestellten Quote. - Wenn es um einen Vergleichsvorschlag geht (z.B. im Rahmen eines Insolvenzplans), kann es sein, dass nach Ablehnung ein neuer Vorschlag unterbreitet wird – das ist aber Verhandlungssache und nicht garantiert. **Fazit:** Ein zweites Angebot vom Insolvenzverwalter ist nicht die Regel und hängt vom konkreten Ablauf des Verfahrens und den Umständen ab. Bei Unsicherheiten empfiehlt sich die Rücksprache mit dem Insolvenzverwalter oder einem Fachanwalt für Insolvenzrecht.