Kann die Herausgabe von Akten einer GmbH per einstweiliger Anordnung erreicht werden?

Antwort

Ja, die Herausgabe von Akten einer GmbH kann grundsätzlich per einstweiliger Anordnung erreicht werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Das Gericht kann im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes (z. B. nach §§ 935, 940 ZPO) eine vorläufige Regelung treffen, wenn ein sogenannter Verfügungsanspruch (also ein materiell-rechtlicher Anspruch auf Akteneinsicht oder -herausgabe) und ein Verfügungsgrund (Eilbedürftigkeit, z. B. drohender Rechtsverlust) glaubhaft gemacht werden. Typische Fälle sind etwa, wenn ein Gesellschafter einer GmbH Einsicht in Geschäftsunterlagen verlangt und die Gesellschaft dies verweigert. In solchen Fällen kann der Gesellschafter beim zuständigen Gericht eine einstweilige Verfügung beantragen, um die Akteneinsicht oder Herausgabe der Unterlagen vorläufig durchzusetzen. Wichtig ist, dass das Gericht eine Abwägung vornimmt: Die einstweilige Anordnung darf nicht die endgültige Entscheidung vorwegnehmen, sondern soll nur eine vorläufige Regelung schaffen, um wesentliche Nachteile zu verhindern. Weitere Informationen findest du z. B. bei [Haufe](https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/gmbh-gesellschafterrechte-auf-akteneinsicht-teil-1_idesk_PI17574_HI11707385.html) oder [Handelsblatt](https://www.handelsblatt.com/adv/fachmedien/handelsblatt-recht-steuern/gesellschafterrechte-der-gmbh-anspruch-auf-auskunft-und-einsichtnahme/28823438.html). Die Erfolgsaussichten hängen vom Einzelfall ab, insbesondere von der Dringlichkeit und der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Eine anwaltliche Beratung ist in solchen Fällen empfehlenswert.

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