Welche Rechtfertigungsgründe nennt das AGG für Diskriminierungsmerkmale, und wie lässt sich ein Rechtfertigungsgrund an einem Beispiel erklären?

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Das **AGG (Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz)** kennt nicht nur Benachteiligungsverbote, sondern auch **Rechtfertigungsgründe**, bei denen eine unterschiedliche Behandlung ausnahmsweise zulässig sein kann. ## Rechtfertigungsgründe im AGG bezogen auf Diskriminierungsmerkmale Je nach Merkmal kommen insbesondere diese Rechtfertigungen in Betracht: 1. **Berufliche Anforderungen** Eine unterschiedliche Behandlung ist zulässig, wenn ein bestimmtes Merkmal wegen der Art der Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine **wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung** darstellt. 2. **Religion oder Weltanschauung** Bei bestimmten Arbeitgebern, vor allem **Religionsgemeinschaften** oder ihnen zugeordneten Einrichtungen, kann die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion gerechtfertigt sein. 3. **Alter** Ungleichbehandlungen wegen des Alters sind unter bestimmten Voraussetzungen eher ausdrücklich zulässig, etwa wenn sie **objektiv und angemessen** und durch ein **legitimes Ziel** gerechtfertigt sind, z. B. im Bereich Beschäftigungspolitik oder Berufserfahrung. 4. **Geschlecht** Eine unterschiedliche Behandlung kann ausnahmsweise zulässig sein, wenn das Geschlecht eine **unverzichtbare Voraussetzung** für die Tätigkeit ist. 5. **Positive Maßnahmen** Maßnahmen zur **Verhinderung oder zum Ausgleich bestehender Nachteile** bestimmter Gruppen können zulässig sein. ## Beispiel für einen Rechtfertigungsgrund Ein typisches Beispiel ist die **wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung**: Ein Theater sucht für die Rolle der **Julia in „Romeo und Julia“** ausdrücklich eine **weibliche Schauspielerin**. Hier liegt zwar eine Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts vor, sie kann aber gerechtfertigt sein, weil das Geschlecht für diese konkrete künstlerische Rolle eine entscheidende berufliche Anforderung ist. ## Kurzfassung Das AGG erlaubt Ausnahmen also nur dann, wenn es dafür einen **sachlich legitimen und gesetzlich anerkannten Grund** gibt. Besonders wichtig sind dabei: - berufliche Anforderungen, - zulässige Differenzierungen wegen Alters, - besondere Anforderungen bei Religion, - sowie positive Fördermaßnahmen.

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