Nein. Eine Kündigung allein deshalb, weil dein Chef erfährt, dass du transgender bist, ist in Deutschland rechtswidrig und kann als Diskriminierung angreifbar sein. Das AGG verbietet Benacht...
Welche Rechtfertigungsgründe nennt das AGG für Diskriminierungsmerkmale, und wie lässt sich ein Rechtfertigungsgrund an einem Beispiel erklären?
Antwort vomDas **AGG (Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz)** kennt nicht nur Benachteiligungsverbote, sondern auch **Rechtfertigungsgründe**, bei denen eine unterschiedliche Behandlung ausnahmsweise zulässig sein kann. ## Rechtfertigungsgründe im AGG bezogen auf Diskriminierungsmerkmale Je nach Merkmal kommen insbesondere diese Rechtfertigungen in Betracht: 1. **Berufliche Anforderungen** Eine unterschiedliche Behandlung ist zulässig, wenn ein bestimmtes Merkmal wegen der Art der Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine **wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung** darstellt. 2. **Religion oder Weltanschauung** Bei bestimmten Arbeitgebern, vor allem **Religionsgemeinschaften** oder ihnen zugeordneten Einrichtungen, kann die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion gerechtfertigt sein. 3. **Alter** Ungleichbehandlungen wegen des Alters sind unter bestimmten Voraussetzungen eher ausdrücklich zulässig, etwa wenn sie **objektiv und angemessen** und durch ein **legitimes Ziel** gerechtfertigt sind, z. B. im Bereich Beschäftigungspolitik oder Berufserfahrung. 4. **Geschlecht** Eine unterschiedliche Behandlung kann ausnahmsweise zulässig sein, wenn das Geschlecht eine **unverzichtbare Voraussetzung** für die Tätigkeit ist. 5. **Positive Maßnahmen** Maßnahmen zur **Verhinderung oder zum Ausgleich bestehender Nachteile** bestimmter Gruppen können zulässig sein. ## Beispiel für einen Rechtfertigungsgrund Ein typisches Beispiel ist die **wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung**: Ein Theater sucht für die Rolle der **Julia in „Romeo und Julia“** ausdrücklich eine **weibliche Schauspielerin**. Hier liegt zwar eine Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts vor, sie kann aber gerechtfertigt sein, weil das Geschlecht für diese konkrete künstlerische Rolle eine entscheidende berufliche Anforderung ist. ## Kurzfassung Das AGG erlaubt Ausnahmen also nur dann, wenn es dafür einen **sachlich legitimen und gesetzlich anerkannten Grund** gibt. Besonders wichtig sind dabei: - berufliche Anforderungen, - zulässige Differenzierungen wegen Alters, - besondere Anforderungen bei Religion, - sowie positive Fördermaßnahmen.