Eine Klage auf Herausgabe von Geschäftsunterlagen gegen einen ehemaligen Gesellschafter einer GmbH wird in der Regel als sogenannte Herausgabeklage nach § 985 BGB (Eigentumsherausgabe) oder... [mehr]
Die Entscheidung zwischen einer Ärzte-GmbH und einer Ärzte-GbR hängt von verschiedenen Faktoren ab, die sowohl rechtliche als auch wirtschaftliche Aspekte betreffen. Hier sind einige Punkte zur Abwägung: 1. **Haftung**: - **Ärzte-GmbH**: Die Haftung ist auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Das persönliche Vermögen der Gesellschafter ist in der Regel geschützt. - **Ärzte-GbR**: Die Gesellschafter haften persönlich und unbeschränkt. Das bedeutet, dass im Falle von Verbindlichkeiten auch das private Vermögen der Gesellschafter betroffen sein kann. 2. **Gründung und Formalitäten**: - **Ärzte-GmbH**: Die Gründung erfordert ein Mindestkapital (in Deutschland mindestens 25.000 Euro) und ist mit mehr bürokratischen Anforderungen verbunden, wie der Erstellung eines Gesellschaftsvertrags und der Eintragung ins Handelsregister. - **Ärzte-GbR**: Die Gründung ist einfacher und erfordert keinen Mindestkapitalbetrag. Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag ist zwar empfehlenswert, aber nicht zwingend notwendig. 3. **Steuerliche Aspekte**: - **Ärzte-GmbH**: Die GmbH unterliegt der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer. Gewinne können im Unternehmen verbleiben, was steuerliche Vorteile bieten kann. - **Ärzte-GbR**: Die GbR wird als Personengesellschaft besteuert, die Gewinne werden direkt den Gesellschaftern zugerechnet und unterliegen der Einkommensteuer. 4. **Betriebsführung**: - **Ärzte-GmbH**: Die GmbH kann eine klarere Struktur und Trennung zwischen Gesellschaftern und Geschäftsführung bieten. Dies kann bei größeren Praxen von Vorteil sein. - **Ärzte-GbR**: Die GbR ermöglicht eine flexiblere und informellere Zusammenarbeit, was für kleinere Praxen oder Gemeinschaften von Ärzten vorteilhaft sein kann. 5. **Finanzierung**: - **Ärzte-GmbH**: Eine GmbH kann einfacher Kapital von externen Investoren oder Banken aufnehmen, da die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist. - **Ärzte-GbR**: Die Finanzierung kann schwieriger sein, da die Gesellschafter persönlich haften. Die Wahl zwischen einer Ärzte-GmbH und einer Ärzte-GbR sollte sorgfältig abgewogen werden, unter Berücksichtigung der individuellen Situation, der geplanten Praxisgröße und der finanziellen Rahmenbedingungen. Es kann ratsam sein, sich von einem Steuerberater oder Rechtsanwalt beraten zu lassen, um die beste Entscheidung zu treffen.
Eine Klage auf Herausgabe von Geschäftsunterlagen gegen einen ehemaligen Gesellschafter einer GmbH wird in der Regel als sogenannte Herausgabeklage nach § 985 BGB (Eigentumsherausgabe) oder... [mehr]
Ja, es ist grundsätzlich möglich, eine GmbH auch ohne Insolvenzverfahren zu schließen, solange sie zahlungsfähig ist und ihre Verbindlichkeiten begleichen kann. Das geschieht durc... [mehr]
Ja, die Herausgabe von Akten einer GmbH kann grundsätzlich per einstweiliger Anordnung erreicht werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Das Gericht kann im Wege des einstweilige... [mehr]
Eine direkte Verschmelzung („Fusion“) von zwei GmbHs zu einer Genossenschaft ist nach deutschem Recht nicht möglich. Das Umwandlungsgesetz (UmwG) erlaubt zwar die Verschmelzung von Ka... [mehr]
Ja, seit dem 1. Januar 2024 müssen auch eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts (eGbR) im Transparenzregister eingetragen werden. Dies ergibt sich aus dem Geldwäschegesetz (GwG)... [mehr]