Abrechnung nach RVG in sozialrechtlicher Angelegenheit mit Streitwert über 60.000,00 €?

Antwort

Bei einer Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in sozialrechtlichen Angelegenheiten mit einem Streitwert über 60.000,00 € gelten die Regelungen des RVG zur Berechnung der Gebühren. Für Streitwerte über 60.000,00 € wird die Gebühr nach der Tabelle in § 13 RVG berechnet. Der Gebührensatz steigt mit dem Streitwert. Bei einem Streitwert von 60.000,00 € beträgt die Gebühr in der Regel 1,3 für die erste Instanz. Zusätzlich können Auslagen und Mehrwertsteuer hinzukommen. Es ist ratsam, die genaue Berechnung unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren und eventuell anfallender Zusatzgebühren durchzuführen oder einen Fachanwalt zu konsultieren, um eine präzise Abrechnung zu erhalten.

Kategorie: Recht Tags: RVG Sozialrecht Streitwert
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