Ja, ein SPD-Mitglied (oder generell jede Person) darf in Deutschland grundsätzlich für den Stadtrat kandidieren, auch wenn gegen sie Strafverfahren laufen. Die bloße Einleitung eines S... [mehr]
Ob ein SPD-Mitglied (oder generell eine Person) trotz laufender Strafverfahren für ein Amt kandidieren darf, hängt in Deutschland von mehreren Faktoren ab: **1. Grundsätzliches Wahlrecht:** Solange eine Person nicht durch ein Gericht ausdrücklich vom Wahlrecht ausgeschlossen wurde (§ 45 StGB), darf sie grundsätzlich kandidieren. Ein laufendes Strafverfahren allein führt nicht automatisch zum Verlust des passiven Wahlrechts (also des Rechts, gewählt zu werden). **2. Parteirecht:** Die SPD kann in ihrer Satzung oder durch interne Beschlüsse regeln, ob Mitglieder mit laufenden Strafverfahren für Parteiämter oder öffentliche Mandate aufgestellt werden dürfen. Es gibt aber keine gesetzliche Verpflichtung, Kandidaturen bei laufenden Verfahren auszuschließen. Die Entscheidung liegt meist bei den zuständigen Parteigremien. **3. Ausschlussgründe:** Erst wenn eine Person rechtskräftig zu bestimmten Strafen verurteilt wurde (z. B. Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr), kann sie nach § 45 StGB das passive Wahlrecht verlieren. Das gilt aber erst nach Abschluss des Verfahrens und nicht schon bei bloßen Ermittlungen oder Anklagen. **Fazit:** Ein SPD-Mitglied in Nordhessen darf trotz laufender Strafverfahren grundsätzlich für ein Amt kandidieren, sofern es nicht durch ein Gericht vom Wahlrecht ausgeschlossen wurde und die Partei keine eigenen strengeren Regeln hat. Weitere Informationen: - [§ 45 StGB – Verlust der Amtsfähigkeit, Wählbarkeit und des Stimmrechts](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__45.html) - [SPD Satzung](https://www.spd.de/partei/organisation/parteistatuten/)
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