Die wesentlichen Elemente des Pflegebedürftigkeitsbegriffs nach § 14 Abs. 1 SGB XI sind: 1. **Körperliche Beeinträchtigungen**: Dies umfasst die Notwendigkeit, bei der Körperpflege, Ernährung und Mobilität Unterstützung zu erhalten. 2. **Geistige und psychische Beeinträchtigungen**: Hierunter fallen Hilfen bei der Bewältigung von Alltagsaufgaben, die durch kognitive Einschränkungen oder psychische Erkrankungen bedingt sind. 3. **Hilfebedarf**: Der Pflegebedürftige muss in einem bestimmten Umfang auf die Hilfe anderer angewiesen sein, um die grundlegenden Aktivitäten des täglichen Lebens zu bewältigen. 4. **Dauer des Hiledarfs**: Der Hilfebedarf muss voraussichtlich für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten bestehen. Diese Elemente bilden die Grundlage für die Einstufung in die verschiedenen Pflegegrade und die damit verbundenen Leistungen.