Welche Pflichten bestehen in der dreijährigen Wohlverhaltensphase?

Antwort

In der dreijährigen Wohlverhaltensphase im Rahmen eines Insolvenzverfahrens in Deutschland gelten für die Schuldnerin oder den Schuldner folgende zentrale Pflichten: 1. **Abtretung des pfändbaren Einkommens:** Das gesamte pfändbare Einkommen muss an den vom Gericht bestellten Treuhänder abgetreten werden. Dieser verteilt das Geld an die Gläubiger. 2. **Erwerbsobliegenheit:** Es besteht die Pflicht, einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachzugehen oder sich um eine solche zu bemühen. Arbeitslosigkeit muss dem Treuhänder und dem Insolvenzgericht unverzüglich mitgeteilt werden. 3. **Meldepflichten:** Änderungen der Anschrift, des Arbeitsplatzes, des Einkommens oder des Vermögens müssen dem Treuhänder und dem Gericht unverzüglich mitgeteilt werden. 4. **Keine unangemessenen Zahlungen an einzelne Gläubiger:** Es dürfen keine Zahlungen oder Vermögensvorteile an einzelne Gläubiger außerhalb des Verfahrens geleistet werden. 5. **Keine neuen unangemessenen Schulden:** Es dürfen keine neuen, die Gläubiger benachteiligenden Verbindlichkeiten eingegangen werden. 6. **Zusammenarbeit mit dem Treuhänder:** Alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen müssen dem Treuhänder zur Verfügung gestellt werden. Die Einhaltung dieser Pflichten ist Voraussetzung dafür, dass am Ende der Wohlverhaltensphase die Restschuldbefreiung erteilt wird. Bei Verstößen kann das Gericht die Restschuldbefreiung versagen. Weitere Informationen findest du beispielsweise auf den Seiten des [Bundesministeriums der Justiz](https://www.bmj.de/DE/themen/fokus_themen/insolvenzrecht/insolvenzrecht_node.html).

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