Mindern Zuschüsse für ein vermietetes Objekt die Bemessungsgrundlage erst im Folgejahr?

Antwort vom

Nein. Zuschüsse mindern die Bemessungsgrundlage grundsätzlich **nicht erst ab dem Folgejahr**, sondern **ab dem Zeitpunkt, in dem sie wirtschaftlich dem Objekt bzw. den Anschaffungs-/Herstellungskosten zuzuordnen sind**. Für ein vermietetes Objekt gilt typischerweise: - **Investitionszuschüsse**, die direkt mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten zusammenhängen, **kürzen diese Kosten**. - Dadurch sinkt die **AfA-Bemessungsgrundlage** grundsätzlich **ab dem Jahr, in dem der Zuschuss bewilligt/entstanden und den Kosten zugeordnet werden kann** – nicht automatisch erst im nächsten Jahr. - **Erfolgt die Zuschussgewährung erst später**, kann eine **Korrektur der AfA** erforderlich sein. Entscheidend ist also nicht pauschal das Kalenderjahr nach Auszahlung, sondern: 1. **Art des Zuschusses** 2. **Zeitpunkt der rechtlichen Entstehung/Bewilligung** 3. **Bezug zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten** 4. **ob bereits AfA geltend gemacht wurde** Kurz: **Nein, nicht erst ab dem Folgejahr.** Maßgeblich ist die **Zuordnung zu den Anschaffungs-/Herstellungskosten im jeweiligen Jahr**. Bei deutschen Steuerfragen im Einzelfall ist die genaue Behandlung stark vom Förderprogramm und vom Zeitpunkt der Bewilligung abhängig.

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