Grundsätzlich darfst du als Wohnungseigentümer*in eine andere Person mit einer Vollmacht zur Wohnungseigentümerversammlung schicken. Das regelt § 25 Abs. 3 Wohnungseigentumsgesetz... [mehr]
Ja, der Verwalter darf den Ehemann einer Miteigentümerin von der Eigentümerversammlung ausschließen, wenn dieser nicht ordnungsgemäß bevollmächtigt ist. In der Regel dürfen nur die Eigentümer selbst oder deren schriftlich bevollmächtigte Vertreter an der Versammlung teilnehmen. Es ist daher wichtig, dass die Miteigentümerin ihrem Ehemann eine schriftliche Vollmacht erteilt, damit er an ihrer Stelle an der Versammlung teilnehmen kann.
Grundsätzlich darfst du als Wohnungseigentümer*in eine andere Person mit einer Vollmacht zur Wohnungseigentümerversammlung schicken. Das regelt § 25 Abs. 3 Wohnungseigentumsgesetz... [mehr]
Ob der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) für die Schädlingsbekämpfung in den Wohnungen zuständig ist, hängt davon ab, ob es sich um Gemeinschaftseigent... [mehr]
Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) schreibt keine feste Anzahl von einzuholenden Angeboten für Beschlüsse in der Eigentümerversammlung vor. Allerdings hat sich in der Praxis und Rechtspr... [mehr]