Gehört die Unterseite eines Balkons zum darunterliegenden Sondereigentum?

Antwort

Die Zugehörigkeit der Unterseite eines Balkons zum darunterliegenden Sondereigentum hängt von den Regelungen der jeweiligen Teilungserklärung und der Gemeinschaftsordnung ab. In vielen Fällen wird die Unterseite eines Balkons als Gemeinschaftseigentum betrachtet, da sie oft als Teil der Gebäudestruktur angesehen wird. Es ist jedoch wichtig, die spezifischen Bestimmungen der Eigentümergemeinschaft zu prüfen, um eine definitive Antwort zu erhalten. Bei Unsicherheiten kann eine rechtliche Beratung sinnvoll sein.

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