Was ist der Außenbereich im Sächsischen Baugesetzbuch (BauGB)?

Antwort

Das Baugesetzbuch (BauGB) regelt in Deutschland die Grundlagen des Bauens, einschließlich der Regelungen für den Außenbereich. Der Außenbereich ist in § 35 BauGB definiert und umfasst Gebiete, die nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen und nicht als im Zusammenhang bebaut gelten. Im Außenbereich sind Bauvorhaben grundsätzlich nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Dazu gehören: 1. **Landwirtschaftliche Nutzung**: Bauvorhaben, die der landwirtschaftlichen Nutzung dienen, sind in der Regel zulässig. 2. **Betriebsstätten**: Bauvorhaben, die einem Betrieb dienen, der im Außenbereich angesiedelt ist, können genehmigt werden, sofern sie die Umgebung nicht stören. 3. **Öffentliche Belange**: Bauvorhaben, die öffentliche Belange wie den Naturschutz oder die Landschaftspflege berücksichtigen, können ebenfalls genehmigt werden. 4. **Einzelne Wohngebäude**: In bestimmten Fällen können auch Einzelhäuser im Außenbereich genehmigt werden, wenn sie sich in die Umgebung einfügen und keine negativen Auswirkungen auf die Landschaft haben. Die genauen Regelungen können je nach Bundesland variieren, da die Länder eigene Vorschriften erlassen können. In Sachsen gelten spezifische Vorschriften, die im Sächsischen Baugesetzbuch (SächsBauGB) festgelegt sind. Es ist ratsam, sich bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde über die konkreten Anforderungen und Möglichkeiten zu informieren.

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