Um klarzustellen, dass es sich bei den Ferienhäusern mit separaten Einheiten um Wohnungseigentum handelt, kannst du folgende Formulierung verwenden: „Bei den Ferienhäusern mit separat... [mehr]
Ja, als Eigentümer einer Eigentumswohnung (ETW) hast du grundsätzlich das Recht, die Namen und ladungsfähigen Anschriften der anderen Wohnungseigentümer zu erfahren. Dieses Recht ergibt sich aus § 18 Abs. 4 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG). Der Verwalter ist verpflichtet, auf Verlangen eine Liste der Wohnungseigentümer mit Namen und Anschriften zur Verfügung zu stellen. Der Hintergrund ist, dass Wohnungseigentümergemeinschaften sogenannte "Personengemeinschaften" sind, in denen die Mitglieder miteinander kommunizieren und Beschlüsse fassen müssen. Daher ist die Kenntnis der anderen Eigentümer notwendig. **Wichtige Hinweise:** - Die Herausgabe der Daten darf nur an andere Eigentümer erfolgen, nicht an Dritte. - Die Daten dürfen nur für Zwecke der Verwaltung und Kommunikation innerhalb der Eigentümergemeinschaft genutzt werden. **Fazit:** Der Verwalter muss dich auf Anfrage über die Namen und Anschriften der anderen Eigentümer informieren. Falls er sich weigert, kannst du dies notfalls auch rechtlich durchsetzen. Weitere Informationen findest du z.B. beim [Bundesministerium der Justiz](https://www.gesetze-im-internet.de/weg/__18.html).
Um klarzustellen, dass es sich bei den Ferienhäusern mit separaten Einheiten um Wohnungseigentum handelt, kannst du folgende Formulierung verwenden: „Bei den Ferienhäusern mit separat... [mehr]