Wann ist eine Mietminderung bei Nichtnutzung des Bads möglich?

Antwort

Wenn das Bad in einer Mietwohnung nicht genutzt werden kann, etwa wegen eines Wasserschadens, einer defekten Toilette, fehlender Heizung oder anderer gravierender Mängel, hast du grundsätzlich das Recht auf Mietminderung. Das Bad ist ein wesentlicher Bestandteil der Wohnung, und seine Nichtnutzbarkeit stellt einen erheblichen Mangel dar. **Höhe der Mietminderung:** Die Höhe hängt vom Ausmaß und der Dauer der Beeinträchtigung ab. Gerichte haben in vergleichbaren Fällen Mietminderungen zwischen 20 % und 100 % der Bruttomiete (Kaltmiete plus Nebenkosten) zugesprochen. Ist das Bad komplett unbenutzbar (z. B. weder Toilette noch Dusche/Badewanne funktionieren), sind Minderungen von 80 % bis 100 % möglich. Ist nur ein Teil betroffen (z. B. nur die Dusche defekt), fällt die Minderung geringer aus. **Wichtige Schritte:** 1. **Mangel dem Vermieter melden:** Informiere den Vermieter umgehend schriftlich über den Mangel und fordere ihn zur Beseitigung auf. 2. **Mietminderung ankündigen:** Teile dem Vermieter mit, dass du die Miete ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Mangels entsprechend minderst. 3. **Beweise sichern:** Dokumentiere den Mangel (Fotos, Zeugen, ggf. Protokolle). **Rechtliche Grundlage:** Die Mietminderung ist im § 536 BGB geregelt: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__536.html **Beispielurteile:** - LG Berlin, Urteil vom 10.01.2003, Az. 63 S 316/02: 80 % Mietminderung bei vollständiger Unbenutzbarkeit des Bades. - AG Hamburg, Urteil vom 30.06.1998, Az. 46 C 108/98: 100 % Mietminderung bei Totalausfall des Bades. **Tipp:** Im Zweifel empfiehlt sich eine rechtliche Beratung, z. B. beim Mieterverein oder einem Fachanwalt für Mietrecht. Weitere Informationen findest du z. B. beim Deutschen Mieterbund: https://www.mieterbund.de/

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