Grundsätzlich darfst du als Wohnungseigentümer*in eine andere Person mit einer Vollmacht zur Wohnungseigentümerversammlung schicken. Das regelt § 25 Abs. 3 Wohnungseigentumsgesetz... [mehr]
In einer Wohnungseigentümerversammlung werden Beschlüsse in der Regel mit einfacher Mehrheit gefasst, es sei denn, das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) oder die Gemeinschaftsordnung sehen eine andere Mehrheit vor. Für bestimmte Beschlüsse, wie z.B. Änderungen der Gemeinschaftsordnung oder bauliche Veränderungen, kann eine qualifizierte Mehrheit erforderlich sein, die oft eine Mehrheit der Stimmen und der Miteigentumsanteile umfasst. Es ist wichtig, die spezifischen Regelungen im WEG und in der Gemeinschaftsordnung zu beachten.
Grundsätzlich darfst du als Wohnungseigentümer*in eine andere Person mit einer Vollmacht zur Wohnungseigentümerversammlung schicken. Das regelt § 25 Abs. 3 Wohnungseigentumsgesetz... [mehr]
Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) schreibt keine feste Anzahl von einzuholenden Angeboten für Beschlüsse in der Eigentümerversammlung vor. Allerdings hat sich in der Praxis und Rechtspr... [mehr]