Muss der Hausverwalter über Reparaturen informieren und dafür dringend eine Eigentümerversammlung einberufen?

Antwort

Ob der Hausverwalter über Reparaturen informieren und dafür eine Eigentümerversammlung einberufen muss, hängt von der Art und Dringlichkeit der Reparaturen sowie den Regelungen der jeweiligen Eigentümergemeinschaft ab. 1. **Dringende Reparaturen**: Bei dringenden Reparaturen, die sofortige Maßnahmen erfordern (z.B. bei einem Wasserrohrbruch), kann der Hausverwalter in der Regel eigenständig handeln, ohne vorher eine Eigentümerversammlung einzuberufen. Er muss jedoch die Eigentümer im Nachhinein informieren. 2. **Nicht dringende Reparaturen**: Bei nicht dringenden Reparaturen oder größeren Instandhaltungsmaßnahmen ist es üblich, dass der Hausverwalter die Eigentümer informiert und eine Eigentümerversammlung einberuft, um die Maßnahmen zu besprechen und abzustimmen. 3. **Regelungen der Eigentümergemeinschaft**: Die Teilungserklärung und die Gemeinschaftsordnung der jeweiligen Eigentümergemeinschaft können spezifische Regelungen enthalten, die den Ablauf und die Informationspflichten des Hausverwalters festlegen. Es ist ratsam, die spezifischen Regelungen der eigenen Eigentümergemeinschaft zu prüfen und gegebenenfalls rechtlichen Rat einzuholen.

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