Kann in einem gewerblichen Mietvertrag das außerordentliche fristlose Kündigungsrecht nach § 543 und 569 Abs.2 BGB ausgeschlossen werden?

Antwort

Nein, das außerordentliche fristlose Kündigungsrecht nach § 543 und § 569 Abs. 2 BGB kann in einem gewerblichen Mietvertrag nicht wirksam ausgeschlossen werden. Diese Bestimmungen sind zwingendes Recht und dienen dem Schutz beider Vertragsparteien, insbesondere in Fällen, in denen eine Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar wäre. Ein vertraglicher Ausschluss dieser Rechte wäre daher unwirksam.

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