Ja, in der Regel muss ein Gewerbemieter nachweisen, dass das Gewerbe aufgelöst worden ist, insbesondere wenn dies Auswirkungen auf den Mietvertrag hat, wie zum Beispiel bei einer vorzeitigen Kündigung oder bei der Beantragung von Mietminderungen. Der Nachweis kann durch Vorlage entsprechender Dokumente wie einer Gewerbeabmeldung oder eines Handelsregisterauszugs erfolgen. Es ist ratsam, die spezifischen vertraglichen Vereinbarungen und gesetzlichen Bestimmungen zu prüfen, da diese je nach Land und Vertrag variieren können.