Gilt die Genehmigungsfreiheit für Gartenhäuschen in Bayern pro Grundstück insgesamt oder pro Einzelhäuschen?

Antwort

In Bayern gilt die Genehmigungsfreiheit für Gartenhäuser nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1a der Bayerischen Bauordnung (BayBO) grundsätzlich für „freistehende Gebäude mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 75 m³, die nicht dem Aufenthalt von Personen dienen“. Diese Genehmigungsfreiheit bezieht sich auf das einzelne Gebäude, nicht auf die Summe mehrerer Gebäude. Das bedeutet: Jedes einzelne Gartenhaus darf für sich genommen das Volumen von 75 m³ nicht überschreiten, um genehmigungsfrei zu sein. Es gibt jedoch keine ausdrückliche Begrenzung auf nur ein Gartenhaus pro Grundstück in der BayBO. Allerdings kann die Errichtung mehrerer genehmigungsfreier Gartenhäuser auf einem Grundstück dazu führen, dass das Vorhaben insgesamt als „bauliche Anlage“ oder „Gesamtheit von Anlagen“ betrachtet wird. In diesem Fall könnte die Behörde eine Baugenehmigung verlangen, insbesondere wenn durch die Häufung der Gebäude das Ortsbild, Nachbarrechte oder andere öffentlich-rechtliche Vorschriften betroffen sind. Wichtig ist außerdem: Auch genehmigungsfreie Gartenhäuser müssen die sonstigen baurechtlichen Vorschriften (z.B. Abstandsflächen, Bebauungsplan, Nachbarrecht) einhalten. **Fazit:** Die Genehmigungsfreiheit gilt für jedes einzelne Gartenhaus bis 75 m³. Zwei Gartenhäuser mit jeweils 75 m³ sind grundsätzlich genehmigungsfrei, solange sie nicht zusammen als eine größere bauliche Anlage gewertet werden und alle anderen Vorschriften eingehalten werden. Eine „Zusammensummierung“ auf ein Baulimit gibt es in der BayBO so nicht, aber im Einzelfall kann die Behörde anders entscheiden, wenn der Eindruck einer Gesamtanlage entsteht. Weitere Informationen findest du direkt bei der [Bayerischen Bauordnung](https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayBO-57) und beim [Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr](https://www.stmb.bayern.de/buw/baurecht/).

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