In Bayern gilt die Genehmigungsfreiheit für Gartenhäuser nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1a der Bayerischen Bauordnung (BayBO) grundsätzlich für „freistehende Gebäude mit einem... [mehr]
In Bayern gilt die Genehmigungsfreiheit für Gartenhäuser nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1a der Bayerischen Bauordnung (BayBO) grundsätzlich für „freistehende Gebäude mit einem... [mehr]