Welche Gebäude müssen in Mecklenburg-Vorpommern eingemessen werden?

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In Mecklenburg-Vorpommern müssen grundsätzlich alle neu errichteten oder in ihrem Grundriss wesentlich veränderten Gebäude eingemessen werden. Die rechtliche Grundlage dafür bildet § 21 des Vermessungs- und Katastergesetzes Mecklenburg-Vorpommern (VermKatG M-V). **Eingemessen werden müssen insbesondere:** - Neubauten (Wohnhäuser, Gewerbebauten, Nebengebäude etc.) - Anbauten und Erweiterungen, wenn sich dadurch der Grundriss des Gebäudes wesentlich ändert - Gebäude, die bisher nicht im Liegenschaftskataster geführt wurden **Nicht eingemessen werden müssen in der Regel:** - Gebäude mit einer Grundfläche von weniger als 10 m² - Gebäude, die nicht dauerhaft genutzt werden (z. B. mobile Bauten, Zelte) - Gebäude, die nicht überdacht und nicht umschlossen sind (z. B. Carports ohne Seitenwände, offene Unterstände) **Wichtig:** Die Einmessungspflicht gilt unabhängig davon, ob das Gebäude genehmigungspflichtig ist oder nicht. Die Kosten für die Einmessung trägt in der Regel der Eigentümer. Weitere Informationen findest du beim [Landesamt für innere Verwaltung Mecklenburg-Vorpommern](https://www.laiv-mv.de/landesvermessung/liegenschaftskataster/gebaeudeeinmessung/).