Kann der Ersteher im Teilungsversteigerungsverfahren gegenüber dem weichenden Miteigentümer Ansprüche geltend machen?

Antwort

Im Teilungsversteigerungsverfahren hat der Ersteher (also derjenige, der das Objekt ersteigert) grundsätzlich keine besonderen Rechte gegenüber den weichenden Miteigentümern. Die Rechte und Pflichten des Erstehers richten sich nach den allgemeinen Regeln des Zwangsversteigerungsgesetzes (ZVG). Der Ersteher tritt in die Rechte und Pflichten des bisherigen Eigentümers ein. Das bedeutet, dass er das Eigentum an der Immobilie erwirbt und damit auch die damit verbundenen Rechte und Pflichten übernimmt. Weichende Miteigentümer haben in der Regel keinen Anspruch auf eine besondere Behandlung durch den Ersteigerer, sondern erhalten ihren Anteil am Versteigerungserlös gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Es ist jedoch ratsam, sich im konkreten Fall rechtlich beraten zu lassen, da die genauen Umstände und rechtlichen Rahmenbedingungen variieren können.

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