Ist die Aufschaltung der Notrufanlage im Aufzug umlagefähig?

Antwort

Die Umlagefähigkeit der Kosten für die Aufschaltung einer Notrufanlage in einem Aufzug hängt von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere von den Regelungen im Mietvertrag und den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG). In der Regel können Kosten für die Sicherheitseinrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Nutzen dienen, als Betriebskosten umgelegt werden. Es ist jedoch ratsam, die spezifischen vertraglichen Vereinbarungen und gegebenenfalls die Beschlüsse der Eigentümerversammlung zu prüfen, um eine definitive Aussage treffen zu können. Bei Unsicherheiten kann auch eine rechtliche Beratung in Anspruch genommen werden.

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