Welcher Paragraph regelt den Anspruch auf Löschung einer Grundschuld?

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Der Anspruch auf Löschung einer Grundschuld ergibt sich § 875 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Dieser Paragraph regelt die Voraussetzungen für die Löschung von Rechten an Grundstücken, einschließlich der Grundschuld.

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