Welche Schnelltests dürfen Heilpraktiker zur Infektionsnachweis durchführen?

Antwort

Heilpraktiker dürfen in Deutschland bestimmte Schnelltests zum Nachweis von Infektionen durchführen, solange diese Tests nicht unter das Infektionsschutzgesetz (IfSG) fallen, das bestimmte diagnostische Maßnahmen Ärzten vorbehält. Zu den Schnelltests, die Heilpraktiker in der Regel durchführen dürfen, gehören: 1. **Streptokokken-Schnelltest**: Zum Nachweis von Streptokokken der Gruppe A, die häufig Halsentzündungen verursachen. 2. **Helicobacter pylori-Schnelltest**: Zum Nachweis von Helicobacter pylori, einem Bakterium, das Magengeschwüre verursachen kann. 3. **Borreliose-Schnelltest**: Zum Nachweis von Antikörpern gegen Borrelia-Bakterien, die Lyme-Borreliose verursachen. 4. **Candida-Schnelltest**: Zum Nachweis von Candida-Pilzen, die verschiedene Infektionen verursachen können. Es ist wichtig zu beachten, dass Heilpraktiker keine Tests durchführen dürfen, die eine meldepflichtige Krankheit nach dem IfSG betreffen, wie z.B. HIV oder Hepatitis. Zudem müssen sie sicherstellen, dass sie die Tests korrekt anwenden und die Ergebnisse richtig interpretieren können. Bei Unsicherheiten oder positiven Testergebnissen sollten Patienten an einen Arzt verwiesen werden.

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