Was besagt § 16 Lagerung Apotheke?

Antwort

§ 16 der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) in Deutschland regelt die Lagerung von Arzneimitteln und apothekenüblichen Waren. Hier sind die wesentlichen Punkte zusammengefasst: 1. **Lagerbedingungen**: Arzneimittel müssen so gelagert werden, dass ihre Qualität nicht beeinträchtigt wird. Dies umfasst insbesondere die Einhaltung der vorgeschriebenen Temperatur, Luftfeuchtigkeit und Lichtverhältnisse. 2. **Kennzeichnung**: Die Lagerorte müssen klar gekennzeichnet sein, um Verwechslungen zu vermeiden. 3. **Sicherheitsvorkehrungen**: Arzneimittel, die einer besonderen Sicherung bedürfen (z.B. Betäubungsmittel), müssen entsprechend gesichert gelagert werden. 4. **Kontrolle**: Die Lagerbedingungen müssen regelmäßig kontrolliert und dokumentiert werden. 5. **Trennung**: Verschiedene Arten von Waren (z.B. Arzneimittel, Chemikalien, Lebensmittel) müssen getrennt voneinander gelagert werden, um Kontaminationen zu vermeiden. Für detaillierte Informationen kannst du den vollständigen Text der Apothekenbetriebsordnung einsehen: [Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO)](https://www.gesetze-im-internet.de/apobetro_1987/BJNR003450987.html).

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