Eine koronare Herzkrankheit (KHK) kann als Schwerbehinderung anerkannt werden, wenn sie zu erheblichen Einschränkungen der körperlichen Leistungsfähigkeit führt. In Deutschland wird der Grad der Behinderung (GdB) nach den "Versorgungsmedizinischen Grundsätzen" bewertet. Für eine KHK wird der GdB wie folgt eingestuft: - **GdB 30-40**: Bei einer KHK ohne wesentliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit. - **GdB 50-70**: Bei einer KHK mit mäßiger Einschränkung der Leistungsfähigkeit, z.B. bei Angina pectoris bei mittelschwerer Belastung. - **GdB 80-100**: Bei einer KHK mit schwerer Einschränkung der Leistungsfähigkeit, z.B. bei Angina pectoris bei leichter Belastung oder in Ruhe. Eine Schwerbehinderung liegt in Deutschland ab einem GdB von 50 vor. Das bedeutet, dass eine KHK als Schwerbehinderung anerkannt werden kann, wenn sie zu einer mäßigen oder schweren Einschränkung der Leistungsfähigkeit führt und ein GdB von mindestens 50 festgestellt wird. Für eine genaue Bewertung und Anerkennung sollte ein Antrag beim zuständigen Versorgungsamt gestellt werden, das die individuellen gesundheitlichen Beeinträchtigungen prüft.