In welcher gesetzlichen Regelung muss der elektronische Medikationsplan in der elektronischen Patientenakte gespeichert werden?

Antwort

Der elektronische Medikationsplan muss gemäß § 291a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) in der elektronischen Patientenakte (ePA) gespeichert werden. Diese Regelung wurde im Rahmen des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) eingeführt, um die Qualität der Arzneimitteltherapie zu verbessern und die Patientensicherheit zu erhöhen.

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