Warum wird der Eigenanteil für den Zuzahlungsfreibetrag bei der Krankenkasse vom Rentenbrutto berechnet?

Antwort

Der Eigenanteil bzw. die Belastungsgrenze für Zuzahlungen bei der gesetzlichen Krankenversicherung wird auf Basis des Bruttoeinkommens (z. B. Rentenbrutto) berechnet, weil das Sozialgesetzbuch (§ 62 SGB V) dies so vorschreibt. Die Berechnung erfolgt auf Grundlage der „Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt“, also aller Einkünfte vor Abzug von Steuern und Sozialabgaben. **Begründung:** - Das Bruttoeinkommen spiegelt die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wider. - Die Regelung soll sicherstellen, dass alle Einkommensarten gleich behandelt werden, unabhängig davon, wie viele Abzüge es gibt. - Die Krankenkassen können so einheitlich und nachvollziehbar die Belastungsgrenze (in der Regel 2 % des Bruttoeinkommens, bei chronisch Kranken 1 %) berechnen. **Rechtliche Grundlage:** - § 62 SGB V: „Die Belastungsgrenze beträgt zwei vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt…“ **Fazit:** Die Berechnung vom Bruttorenteneinkommen ist gesetzlich vorgeschrieben, um eine einheitliche und gerechte Bemessungsgrundlage für alle Versicherten zu schaffen. Weitere Informationen findest du z. B. bei der [Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung](https://www.infomedizin.de/krankenkassen-zuzahlungen-belastungsgrenze.html) oder direkt bei deiner [Krankenkasse](https://www.tk.de/techniker/leistungen-und-mitgliedschaft/beitraege-und-zuzahlungen/zuzahlungen/belastungsgrenze-2007872).

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