Kann der Antrag 56 auf Rehasport auch von der Berufsgenossenschaft genehmigt werden oder ist nur die Krankenkasse zuständig?

Antwort

Der Antrag 56 auf Rehasport (Formular G850, auch als „Antrag auf Kostenübernahme für Rehabilitationssport“ bekannt) kann grundsätzlich sowohl von der gesetzlichen Krankenkasse als auch von anderen Kostenträgern, wie zum Beispiel der Berufsgenossenschaft (BG), genehmigt werden. Ob die Berufsgenossenschaft zuständig ist, hängt davon ab, ob die gesundheitliche Beeinträchtigung Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder eines Wegeunfalls ist. In solchen Fällen ist die BG der richtige Ansprechpartner und kann die Kosten für den Rehasport übernehmen. Ist die Erkrankung oder Einschränkung nicht arbeitsbedingt, ist in der Regel die Krankenkasse zuständig. **Wichtig:** - Der Antrag sollte immer an den jeweils zuständigen Kostenträger gestellt werden. - Im Zweifel kann der behandelnde Arzt oder die Rehasport-Einrichtung bei der Klärung helfen, welcher Kostenträger zuständig ist. Weitere Informationen findest du zum Beispiel bei der [Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV)](https://www.dguv.de/) oder deiner jeweiligen Krankenkasse.

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