Gilt für Aufsichtsräte die 30% Frauenquote oder eine paritätische Verteilung nach § 4 BGremBG?

Antwort

Für Aufsichtsräte gilt die 30%-Frauenquote gemäß § 4 des Gesetzes über die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen (BGremBG). Dieses Gesetz sieht vor, dass in Aufsichtsräten von börsennotierten und bestimmten anderen Unternehmen mindestens 30% der Mitglieder Frauen sein müssen. Eine paritätische Verteilung, also eine 50/50-Verteilung, ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, könnte jedoch in bestimmten Unternehmen oder durch interne Regelungen angestrebt werden.

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