Was besagt §5 BetrSichV?

Antwort

§ 5 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) regelt die Gefährdungsbeurteilung. Er verpflichtet Arbeitgeber dazu, eine Gefährdungsbeurteilung für die Verwendung von Arbeitsmitteln durchzuführen. Dabei müssen die Gefahren, die von den Arbeitsmitteln ausgehen, sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen ermittelt werden. Ziel ist es, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten. Die Gefährdungsbeurteilung muss regelmäßig überprüft und aktualisiert werden, insbesondere wenn sich Arbeitsbedingungen ändern oder neue Arbeitsmittel eingeführt werden.

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