Was bedeutet Artikel 5 Absatz 1 des Deutschen Grundgesetzes?

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Artikel 5 Absatz 1 des Deutschen Grundgesetzes lautet: "Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt." Dieser Artikel garantiert die Meinungsfreiheit, die Informationsfreiheit und die Pressefreiheit in Deutschland. Das bedeutet: 1. **Meinungsfreiheit**: Jeder Mensch darf seine Meinung frei äußern und verbreiten, sei es mündlich, schriftlich oder durch andere Ausdrucksformen wie Bilder. 2. **Informationsfreiheit**: Jeder hat das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu informieren. 3. **Pressefreiheit**: Die Freiheit der Presse sowie die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film sind geschützt. 4. **Zensurverbot**: Es darf keine staatliche Zensur geben, das heißt, der Staat darf nicht im Voraus kontrollieren oder verbieten, was veröffentlicht wird. Diese Rechte sind jedoch nicht absolut und können durch andere Gesetze eingeschränkt werden, zum Beispiel durch Gesetze zum Schutz der Jugend oder zur Verhinderung von Volksverhetzung.

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