Die „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ für das behördliche Sozialverwaltungsverfahren ist in § 27 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) geregelt.
Die „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ für das behördliche Sozialverwaltungsverfahren ist in § 27 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) geregelt.
Die „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ ist ein Rechtsbehelf im deutschen Recht, der es einer Partei ermöglicht, die nachweislich unverschuldet eine gesetzliche Frist versäum... [mehr]
Die Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für die genannten Verfahren kann je nach Komplexität und Umfang der Tätigkeit variieren. Hier sind einige Beispiele f&uu... [mehr]